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Fotorecht


 Informationen zum Fotorecht 
rubens-model.com
Hinweis:
Die folgenden Punkte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie dienen lediglich als erste Hinweise zum Thema Fotorecht.
Für die Richtigkeit des Inhalts wird keine Haftung übernommen!
Recht am eigenen Bild Heimliches Fotografieren
Gruppenbilder Luftbildaufnahmen
Plagiat Satirische Textaussage
Nutzungsart Prominente fotografieren
Sorgfaltspflicht Darstellung von Marken
Auftragsfotografie Wiedererkennbarkeit
Widerrufbarkeit Innenaufnahmen von Gebäuden
Nachhonoraranspruch Fotografieren von Kunstwerken
Minderjährige Models

 Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Im Zweifel gilt sie als erteilt durch schlüssiges Handeln, beispielsweise das bewusste Posen vor der Kamera oder die Entgegennahme einer Entlohnung. Erteilt werden kann die Erlaubnis nur durch den Abgebildeten selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder bei einem Verstorbenen durch die Angehörigen (bis zu 10 Jahren nach seinem Tod). Ausgenommen von dieser Regelung sind Bildnisse von höherem Interesse der Kunst, aus dem Bereich der Zeitgeschichte und solche, auf denen der Abgebildete nur als Beiwerk oder in einer Gruppe von Menschen erscheint.

 Gruppenbilder 
Von einer Gruppe spricht man ab vier Personen. Diese dürfen auch ohne Einwilligung fotografiert werden, wenn keiner der Abgebildeten besonders hervorgehoben wird.

 Plagiat 
Das Nachstellen und Verbreiten eines Fotomotivs ist unzulässig.

 Innenaufnahmen von Gebäuden 
Gebäude-Außenaufnahmen und deren Verwertung sind zulässig, wenn das Bild nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße aus und ohne Hilfsmittel (Beispiel: Leiter) gemacht wurde. Für Innenaufnahmen gilt diese gesetzliche Erlaubnis nicht, auch wenn die Gebäude bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, beispielsweise Museen, Kirchen, Schlösser und Konzerthallen. Bei berichtenswerten öffentlichen Ereignisse in besagten Gebäuden kann sich jedoch aus der Pressefreiheit eine Einwilligung zur redaktionellen Berichterstattung ergeben. Diese umfasst allerdings keine kommerzielle Nutzung des Bildmaterials.

 Fotografieren von Kunstwerken 
Die Abbildung eines fremden Kunstwerkes oder Bildes in einem Foto ist nur dann zulässig, wenn das Zitat in einem selbständigen Werk verwendet wird und der Zitatzweck dieser Verwendung bedarf. Selbständiges Werk bedeutet in diesem Fall, dass entsprechendes Foto auch ohne Bildzitat einen Aussagegehalt besitzen muss.

 Prominente fotografieren 
Bild-Veröffentlichungen von Prominenten in privaten Situationen, insbesondere mit ihren Kindern, sind unzulässig. Inwiefern eine Publikation das Persönlichkeitsrecht eines Prominenten verletzt, wird entscheidend danach gewertet, ob der Prominente sein Privatleben bereits an einzelne Medien verkauft und damit öffentlich gemacht hat. Die geschützte Privatsphäre bezieht sich im Übrigen nicht mehr allein auf den häuslichen Bereich, sondern auch auf alle anderen erkennbar abgeschiedenen Orte. (Carolina-Urteil)

 Darstellung von Marken 
Marken dürfen nur abgebildet werden, wenn sie als unwesentliches Beiwerk fungieren. Das heißt: Die Marke darf nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen, die Bildaussage muss auch ohne die Darstellung besagter Marke funktionieren.

 Wiedererkennbarkeit 
Es liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Nachstellen bekannter Filmszenen mit einem Doppelgänger vor, wenn dieser klar erkennbar den Eindruck erweckt, es handele sich um die berühmte Person aus besagtem Film. Bis 10 Jahre nach dem Tod der dargestellten Berühmtheit bedarf es einer Einwilligung der Angehörigen, falls das Foto zu Werbezwecken benutzt werden soll.

 Heimliches Fotografieren 
Heimliches Fotografieren ist unzulässig, außer es handelt sich dabei um Bilder zu Beweiszwecken.

 Luftbildaufnahmen 
Luftbildaufnahmen von Häusern Prominenter gelten als Eingriff in die Privatsphäre, wenn der Eigentümer selbst keine Angaben über sein Eigentum verbreitet und anderweitig keine Vorberichterstattung stattgefunden hat. Nichtig ist diese Regelung jedoch, wenn entweder genehmigte Reportagen stattgefunden haben oder der Prominente sein Domizil selbst öffentlich vorgestellt hat.

 Nutzungsart 
Die Speicherung von Bildmaterial auf CD ist eine eigenständige Nutzungsart. Verlage, die Fotos der Print-Ausgabe auf eine CD übernehmen wollen, müssen zuvor die Nutzungsrechte beim Fotografen einholen und diese vergüten.

 Sorgfaltspflicht 
Vor der Nutzung fremden Bildmaterials muss dessen Legitimation sorgfältig geprüft werden.

 Widerrufbarkeit 
Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Bildes kann von der abgebildeten Person grundsätzlich nicht widerrufen werden, es sei denn, dass sich ihre Überzeugung nachweislich gewandelt hat.

 Satirische Textaussage 
Personen-Fotos dürfen nicht mit satirischer Textaussage veröffentlicht werden, da dies als Inangriffnahme eines Persönlichkeitsrecht-Verstoßes gewertet wird.

 Auftragsfotografie 
Der Auftrag zur Anfertigung von Portraitaufnahmen Prominenter stellt keine automatische Einwilligung in die uneingeschränkte kommerzielle Verbreitung des Bildes dar.

 Nachhonoraranspruch 
Es ist gerechtfertigt, dass ein Fotomodel für ursprünglich nicht vereinbarte Veröffentlichungen in anderen Publikationen einen Nachhonoraranspruch stellt.

 Minderjährige Models 
Model-Verträge mit Minderjährigen müssen von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten genehmigt werden.

 Stand 
Auszug Fotorecht vom 01.07.2007


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